Erwägungen

Am 25. August 2014 reichte A. (Kläger, Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dietikon eine Forderungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Bezirksgericht bewilligte beides unter der Voraussetzung, dass der Kläger eine Abtretungserklärung unterzeichne, mit der er einen allfälligen Prozessgewinn - ausgenommen Genugtuungsansprüche - bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung an die Gerichtskasse abtrete.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass es auch unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen.

Die Abtretung erleichtert die Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs,…