Art. 123 ZPO

Nachzahlung

1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
    · 23.09.2014 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung
    · 09.02.2016 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Legitimation einer Kantonsregierung zur Anfechtung eines Entscheides betreffend die Rückerstattungsforderung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 25.09.2012 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung)
    · 28.03.2012 · 32 Zitierungen
  • unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Ehescheidung)
    · 08.03.2016 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung)
    · 08.07.2020 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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