Erwägungen

Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gewährte X. im Zivilprozess betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Prozessführung. Der Kanton Graubünden übernahm dafür Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'065.90. Mit Schreiben vom 28. April 2011 und Verfügung vom 26. Juli 2011 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag zurück, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von X. über dem massgeblichen Existenzminimum lägen.

X. erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hob die Verfügung auf, da der Rückerstattungsanspruch des Kantons verjährt sei.

Die Regierung des Kantons Graubünden erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfügung der Steuerverwaltung zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation des Kantons. Gerichtskosten und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters beruhen zwar auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, sodass der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der begünstigten Partei darstellt. Allerdings reicht allein das finanzielle Interesse des Kantons an der Rückforderung nicht aus, um seine Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen.

Das Bundesgericht führte aus, dass das Gemeinwesen in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen ist, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger. Die Fälle, in denen die Legitimation des Kantons bejaht wurde, betrafen in der Regel Konstellationen, in denen es um einen Konflikt zwischen verschiedenen Gemeinwesen ging oder ein Gemeinwesen Adressat einer von einem anderen Gemeinwesen getroffenen…