Erwägungen
Im Rahmen eines Mieterstreckungsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland reichte A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein. Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch ab. A. erhob daraufhin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde gutgeheissen und A. sowohl für das Schlichtungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat.
A. erhob anschließend Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, ihr sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die volle Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass es sich bei der aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, da bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob die Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet.
Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass die Beschwerdeführerin im Fall des Obsiegens so zu behandeln ist wie in jedem anderen Fall des Obsiegens, d.h. ihr ist eine normale…