Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhielt für ehe- und scheidungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Der Kanton Graubünden übernahm dabei Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 11'307.--.

Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden forderte die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2019 auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen. Die Beschwerdeführerin deklarierte Nettoeinkünfte von Fr. 1'043.-- monatlich und ein Existenzminimum von Fr. 998.--. Nach Nachreichung weiterer Belege machte sie ein Existenzminimum von Fr. 3'490.-- geltend und wies auf eine ab 1. August 2019 hinzukommende Teilzeitstelle bei der [B.] mit Nettoeinkommen von Fr. 2'500.-- monatlich hin, neben ihrer Anstellung beim Amt [C.] des Kantons Graubünden.

Mit Verfügung vom 13. November 2019 verpflichtete die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des Vorschusses von Fr. 11'307.-- in monatlichen Raten von Fr. 400.--, erstmals fällig am 31. Dezember 2019. Sie legte ein URP-Existenzminimum von Fr. 2'804.-- und ein Gesamteinkommen von Fr. 3'453.-- zugrunde.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2020 teilweise gut. Es bestätigte die Raten von Fr. 400.--, begrenzte die Ratenzahlungspflicht jedoch auf die Zeit vom 31. Dezember 2019 bis 30. September 2020. Es ermittelte ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'773.-- (Fr. 2'714.-- bei der [B.] und Fr. 1'059.-- beim Amt [C.] ) und einen zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'372.-- inklusive laufender Steuern von Fr. 293.--.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. April 2020 sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz beantragt Abweisung. Die Steuerverwaltung verzichtet auf Vernehmlassung.

Streitig sind die Rückerstattungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO, die Höhe des Ansatzes für auswärtige Mahlzeiten, die Berechnung der Fahrkosten sowie die Frage, ob laufende Steuern zum zivilprozessualen Notbedarf gehören.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Streit um die Rückerstattung von Kostenvorschüssen nach unentgeltlicher Rechtspflege ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG), auch wenn das Ausgangsverfahren zivilrechtlich war. Die Vorinstanz entschied als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, legt den vorinstanzlichen Sachverhalt jedoch nur eingeschränkt zugrunde (Art. 105 BGG).

Nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist die Person zur Nachzahlung verpflichtet, sobald ihre wirtschaftliche Situation dies zulässt. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie für die Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO. Ratenweise Rückzahlungen, sobald das Nettoeinkommen den Notbedarf übersteigt, sind nach der Lehre zulässig, sofern sie während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren erfolgen. Die Vorinstanz durfte den Notbedarf nach der Praxis des Kantons Graubünden berechnen.

Bezüglich des Ansatzes für auswärtige Mahlzeiten von Fr. 11.-- statt Fr. 15.-- verweist das Bundesgericht auf die Richtlinien der Betreibungsbeamten (Bandbreite Fr. 9.-- bis Fr. 11.--). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist für die unentgeltliche Rechtspflege nicht abschliessend, doch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass Fr. 11.-- nicht genügt. Der steuerliche Abzug von Fr. 15.-- ist unbeachtlich, und die Beschwerdeführerin selbst hatte zuvor Fr. 217.-- geltend gemacht. Die Rüge wird abgewiesen.

Bezüglich der Fahrkosten rügt die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nur an 70 % der Arbeitstage, sondern an allen Arbeitstagen nach [U.] fahren müsse. Eine Kürzung um 30 % ist nur gerechtfertigt, wenn die Fahrten tatsächlich nur an 70 % der Arbeitstage anfallen. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Feststellungen, und auch die Akten geben keinen Aufschluss. Da das Bundesgericht den Sachverhalt nicht selbst ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist die Sache zur…