Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht. Das Bundesgericht muss beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer hatte zuvor beim Richteramt Dorneck-Thierstein und beim Obergericht des Kantons Solothurn erfolglos die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Erwägungen

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Bundesgericht führt aus, dass die von ihm zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO massgebend ist. Demnach sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind…