Erwägungen
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beklagten (B.) zur Zahlung von CHF 3'895'207.80 nebst Zins an die Klägerin (A. AG). Gegen dieses Urteil erhob B. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9. März 2015 setzte das Obergericht der Berufungsbeklagten (A. AG) die Frist von 30 Tagen nach Art. 312 Abs. 2 ZPO zur Einreichung einer Berufungsantwort an.
Am 13. April 2015 beantragte die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger sei zu einer Sicherheitsleistung von CHF 80'449.- zwecks Sicherstellung ihrer Parteientschädigung zu verpflichten und es sei ihr die angesetzte Frist für die Einreichung der Berufungsantwort sowie einer allfälligen Anschlussberufung bis zur Leistung der beantragten Sicherheitsleistung abzunehmen und gegebenenfalls neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. April 2015 wies das Obergericht den Antrag der Berufungsbeklagten auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie einer allfälligen Anschlussberufung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Berufungsbeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort ab.
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort nach Art. 312 Abs. 2 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt, die im Sinne der Waffengleichheit nicht erstreckt werden kann. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, wo die richterliche Frist für die Klageantwort nach Eingang eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten unterbrochen bzw. erstreckt werden könne, sei die Abnahme und spätere Neuansetzung der Frist im vorliegenden Fall deshalb aus Gründen der Waffengleichheit nicht möglich.
Zwar vertritt die Lehre teilweise die Ansicht, die Berufungsinstanz könne der Berufungsbeklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung einstweilen wieder abnehmen, bis der Berufungskläger die Parteientschädigung sichergestellt habe. Das Bundesgericht hat diese Frage jedoch in einem kürzlich ergangenen Urteil ausdrücklich offengelassen.
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