Art. 312 ZPO
Berufungsantwort
1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz804 Zitierungen
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2Berufungsanträge283 Zitierungen
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3Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung160 Zitierungen
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4Rechtliches Gehör, Spruchreife144 Zitierungen
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5Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung27 Zitierungen
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6Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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176 Zitierungen06.09.2016 · 176 Zitierungen
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Vertragsauslegung168 Zitierungen
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SVG-Haftpflicht150 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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