Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO sowie um die Anschlussberufung gemäss Art. 313 ZPO.

Die Klägerin hatte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt. Das Obergericht stellte die Berufung der Klägerin der Beklagten jedoch nicht zur Antwort zu, sondern erliess das Urteil ohne vorgängige Zustellung. Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 312 Abs. 1 ZPO die Rechtsmittelinstanz die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zustellen muss, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Eine blosse Vorprüfung reicht dafür nicht aus, vielmehr muss sich die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit aus einer eingehenderen Prüfung ergeben.

Im vorliegenden Fall erschien es dem Bundesgericht ausgeschlossen, dass das Obergericht sämtliche Rügen der Klägerin als…