Art. 313 ZPO
Anschlussberufung
1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
- a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
- b. … c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtliches Gehör, Spruchreife33 Zitierungen
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2Anschlussberufung20 Zitierungen
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3Dahinfallen der Anschlussberufung14 Zitierungen
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4Anschlussberufung, Kostenverteilung6 Zitierungen
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5Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung6 Zitierungen
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6Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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26 Zitierungen
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Anschlussberufung, ungerechtfertigte Bereicherung4 Zitierungen
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Ehescheidung (Güterrecht)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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