Erwägungen

- [A.] und [B.] (Mieter, Kläger, Beschwerdeführer) schlossen am 22. Oktober 2004 mit [C.] (Vermieter, Beklagter, Beschwerdegegner) einen bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Mietvertrag über eine Liegenschaft in [U.] . Die Mieter hatten die Absicht, die Liegenschaft später zu erwerben und leisteten dem Vermieter verschiedene Zahlungen. Der geplante Kauf kam jedoch nicht zustande. - Am 9. Juli 2007 reichten die Mieter Klage gegen den Vermieter ein mit dem Begehren, dieser sei zu Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verpflichten. Der Vermieter erhob Widerklage. - Das Bezirksgericht Zofingen hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Vermieter zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 105'500.--. Sowohl die Mieter als auch der Vermieter erhoben Berufung gegen dieses Urteil. - Das Obergericht des Kantons Aargau hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete den Vermieter nur zur Rückzahlung von Fr. 40'000.-- an die Mieter. Auf die Anschlussberufung der Mieter trat das Obergericht nicht ein. - Gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben die Mieter Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten, der Entscheid sei mit Ausnahme der Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Sache zur Abnahme der relevanten Beweisanträge und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Obergerichtsentscheids auf und wies die Sache zur Prüfung der Anschlussberufung der Beschwerdeführer und zur Neuverteilung der Kosten des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. - Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Vorinstanz…