Erwägungen

Die Scheidung der Eheleute A. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts des Kantons Genf vom 9. März 2011 ausgesprochen. Am 14. April 2011 legte Frau B.A. Berufung gegen dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Genf ein und beanstandete insbesondere die Höhe der ihr zugesprochenen Beiträge. Am 19. August 2011 antwortete Herr A.A. auf die Berufung seiner Ex-Frau und erhob seinerseits eine Anschlussberufung, um insbesondere den Betrag der während der Ehe angesammelten Vorsorgegelder zu bestreiten.

Mit Schreiben vom 28. März 2012 zog Frau B.A. ihre Berufung zurück. Mit Entscheid vom 15. Mai 2012 nahm das Appellationsgericht den Rückzug der Berufung zur Kenntnis, erklärte die von Herrn A.A. erhobene Anschlussberufung infolgedessen als gegenstandslos, strich die Sache von der Rolle und entschied über die Verfahrenskosten.

Herr A.A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.

Erwägungen

Gemäss Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) wird die Anschlussberufung gegenstandslos, wenn die Hauptberufung vor Beginn der Beratungen zurückgezogen wird. Das Bundesgericht befand, dass der Rückzug der Hauptberufung rechtsgültig erfolgt sei, d.h. vor Beginn der Beratungen, und dass folglich die von Herrn A.A. erhobene Anschlussberufung als gegenstandslos zu erklären sei.

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass die Beratungen nach Abschluss der Hauptverhandlung beginnen, welche die folgenden Phasen umfasst: die ersten Plädoyers, die Beweisaufnahme und die Schlussplädoyers. Somit erfolgte der Rückzug der Hauptberufung…