Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob eine Partei, die bereits selbst Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil erhoben hat, zusätzlich eine Anschlussberufung auf die Berufung der Gegenpartei erheben kann.
Die Sachverhaltsdarstellung zeigt, dass die Parteien A. und B. in einem Scheidungsverfahren standen. Beide hatten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben. A. erhob zusätzlich eine Anschlussberufung gegen die Berufung von B.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass A. die Anschlussberufung zu Recht erhoben hat. Der Wortlaut von Art. 313 ZPO steht einer solchen Anschlussberufung nicht entgegen. Auch der Sinn und Zweck der Anschlussberufung als Verteidigungs- und Gegenangriffsmittel sprechen für die Zulässigkeit.
Eine Partei, die bereits Berufung erhoben hat, kann je nach Umständen ein Interesse daran haben, durch eine Anschlussberufung Druck auf die…