Erwägungen
[A.] (Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin) hatte [C.] zwei Darlehen in Höhe von USD 350'000 und USD 230'000 gewährt. Auf dem Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995 für das zweite Darlehen hatte [B.] (Aberkennungskläger und Beschwerdegegner) handschriftlich erklärt, für die Rückzahlung dieses Vermögens mit seinem ganzen Vermögen zu haften. Die Parteien sind sich uneinig, auf welchen Darlehensbetrag sich diese Erklärung bezieht.
In der Folge betrieb [A.] [B.] über sämtliche an [C.] ausbezahlten Darlehensbeträge. Das Bezirksgericht Bülach erteilte [A.] provisorische Rechtsöffnung, woraufhin [B.] Aberkennungsklage sowie Rückforderungsklagen erhob.
Erwägungen
Das Bezirksgericht wies die Klagen ab, da es die handschriftliche Erklärung des Beschwerdegegners als Übernahme der gesamten Darlehensschuld von [C.] auslegte.
Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Entscheidung teilweise auf und hiess die…