Erwägungen

Die A. AG will eine Forderung von CHF 729'070.53 zuzüglich Zins gegen C. mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung vollstrecken. Sowohl C. als auch die B. AG erhoben Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Das Regionalgericht erteilte der A. AG die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 729'070.53 sowie für das Pfandrecht. Auf Beschwerde der B. AG hin reduzierte das Obergericht den Betrag, für den der Rechtsvorschlag beseitigt wird, um CHF 250'000.- auf CHF 479'050.53.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht fordert die A. AG, ihr wie vom Regionalgericht entschieden die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die B. AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeinstanz bei offensichtlichen Mängeln des Rechtsöffnungstitels die Beschwerde gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde. Die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die von Amtes wegen erfolgt.

Im vorliegenden Fall beanstandete die B. AG im kantonalen Beschwerdeverfahren, dass das Zusammenspiel der Urkunden unklar sei und die Anforderungen an einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt seien. Das…