Art. 163 OR
Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Sie können daher gegebenenfalls der Partei, die sie entrichtet hat, aufgrund von Art. 163 OR, auf den Art. 162 OR verweist, zurückerstattet werden (E. 3).35 Zitierungen
-
2Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR)28 Zitierungen
-
319 Zitierungen
-
4Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe15 Zitierungen
-
5Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden15 Zitierungen
-
6Voraussetzungen der Herabsetzung.14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Aktienkaufvertrag; Konventionalstrafe9 Zitierungen
-
Treuepflicht; Konventionalstrafe7 Zitierungen
-
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.