Erwägungen

In diesem Urteil ging es um eine Klage der Sidomat-Automaten AG gegen Seiler. Die Sidomat-Automaten AG hatte mit Seiler einen Vertrag geschlossen, in dem eine Vertragsstrafe vereinbart war. Als Seiler den Vertrag nicht erfüllte, forderte die Sidomat-Automaten AG die Vertragsstrafe ein. Seiler argumentierte, dass die Vertragsstrafe übermäßig sei und daher herabgesetzt werden müsse.

Das Bundesgericht musste in diesem Fall entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe als übermäßig angesehen und herabgesetzt werden kann.

Erwägungen

Gemäß Artikel 161 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) ist die Vertragsstrafe selbst dann geschuldet, wenn dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist. Sie verfällt also auch dann, wenn ein Schaden schwierig zu beziffern oder gar nicht nachzuweisen ist. Die Vertragsstrafe soll den Gläubiger gerade von diesem Beweis befreien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre ist eine Herabsetzung der Vertragsstrafe insbesondere dann gerechtfertigt, wenn zwischen der Vertragsstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung ein krasses Missverhältnis besteht. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Art und Dauer des Vertrags, das Verschulden des Pflichtigen, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten sowie die Schwere der Vertragsverletzung.

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Richter bei der Prüfung der Frage, ob ein Missverhältnis vorliegt und die Strafe daher herabzusetzen ist, sich nicht allein auf…