Erwägungen

Der Rechtsstreit steht zwischen A.Y. und B.Y. (den Klägern) und X. (dem Beklagten). Die Kläger haben mit dem Beklagten einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Restaurant, Pächterlogis, Gästezimmern, Bäckerei und Parkplätzen abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde auf 890'000 Franken festgelegt. Eine Entschädigung von 100'000 Franken wurde für die Einräumung des Kaufrechts vereinbart, die die Kläger gesamtschuldnerisch zu zahlen hatten. Dieser Betrag sollte auf den Kaufpreis angerechnet werden, wenn das Kaufrecht ausgeübt wird, ansonsten sollte er dem Beklagten verbleiben. Das Kaufrecht wurde den Klägern für 10 Jahre eingeräumt. Die Parteien schlossen am selben Tag auch einen Festmietvertrag über das Gebäude, wobei der Mietzins auf 5'208 Franken pro Monat festgelegt wurde. Kurz nach Mietbeginn gerieten die Kläger mit Mietzahlungen in Rückstand, was den Beklagten zur Kündigung des Mietvertrags führte. Die Kläger erhoben daraufhin Klage auf Aufhebung des Kauf- und Mietvertrags sowie Rückerstattung der 100'000 Franken Entschädigung. Das Erstgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage des Beklagten statt. In der Berufung reduzierte das Kantonsgericht den Betrag der 100'000 Franken Entschädigung um zwei Drittel auf 33'000 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die 100'000 Franken, die von den Klägern gezahlt wurden, als Vertragsstrafe und nicht als bloße Anzahlung. Obwohl die Zahlung vor Vertragsverletzung erfolgte, kann der Richter den Betrag der…