Art. 158 OR

1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 01.04.1958 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR)
    · 30.10.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 32_II_186
    02.02.1906 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.10.2006 · 2 Zitierungen
  • Vorsorgliche Beweisabnahme
    HE190503
    · 20.02.2020 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 09.05.2011
    BZ.2009.27
    · 09.05.2011 · 0 Zitierungen

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