Art. 31 OR

Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages

1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweislast (E. 2a und b). 2. Im Falle einer Täuschung darf der Richter sich nicht damit begnügen, die Entdeckung des Irrtums festzustellen, und auch nicht leichthin auf eine vorbehaltlose Genehmigung des Vertrages schli…
    · 22.06.1982 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grundlagenirrtum des Käufers
    · 07.06.1988 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung
    · 21.02.2003 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Streitwert (Art. 46 OG)
    · 22.05.1990 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unverjährbarkeit der Einrede der Täuschung (Art. 60 Abs. 3 OR); Verhältnis zwischen Ansprüchen aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung und Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln
    · 14.12.2000 · 20 Zitierungen
  6. 6
    Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff
    · 30.10.2001 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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