Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , schloss am 20. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin, [B. AG] , eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab. Als Versicherter war nur er selbst vorgesehen. Die Versicherung begann am 20. Juni 2014, und es wurde ein Taggeld in Höhe von 100 % einer fest vereinbarten Jahreslohnsumme von Fr. 102'000.-- beantragt. Die Jahresprämie betrug Fr. 2'583.70. Die Beschwerdegegnerin genehmigte den Antrag und fertigte die Police aus.
Der Beschwerdeführer hatte im September 2000 ein Einzelunternehmen für diverse Leistungen im sanitären Bereich eintragen lassen, über das im Januar 2002 erstmals der Konkurs eröffnet und im April 2002 mangels Aktiven wieder eingestellt worden war. Der Beschwerdeführer hatte sein Geschäft weitergeführt. Im Februar 2008 war der Konkurs erneut eröffnet und im April 2008 mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Ende April 2008 war die Firma unter Hinweis, dass der Geschäftsbetrieb aufgehört habe, von Amtes wegen gelöscht worden.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages richtete die Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 bis zum 30. April 2016 und vom 9. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Taggelder aus aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und teilweise von 50 %. Anfang 2017 zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers bei und stellte fest, dass darin für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern, nicht aber solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen waren.
Die Beschwerdegegnerin verlangte Einsicht in die Bücher des Beschwerdeführers. Dieser teilte als Reaktion darauf mit, er kündige den Versicherungsvertrag, da er sich beruflich umorientiere. Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse Auskünfte zum individuellen Konto eingeholt hatte, eröffnete sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2017, er habe gemäss diesem Auszug nie den Status eines Selbständigerwerbenden gehabt. Damit fehle das versicherte Risiko und die Basis für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Da der Beschwerdeführer sie durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet habe, sei der Vertrag für sie gestützt auf Art. 28 Abs. 1 OR nicht verbindlich und werde rückwirkend aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer Fr. 77'705.20 für die von ihr erbrachten Leistungen von Fr. 73'356.65 aus dem ersten Schaden und Fr. 11'667.25 aus dem zweiten Schaden abzüglich der geleisteten Versicherungsprämien von Fr. 7'318.70.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage der Beschwerdegegnerin gut. Es kam zum Schluss, entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer sei ab dem 20. Juni 2014 überhaupt nicht selbständig tätig gewesen. Er habe aber die selbständige Tätigkeit im Sinne eines Nebenerwerbs ausgeführt, um Zeiten zu überbrücken, in denen er nicht als Arbeitnehmer im Einsatz stand.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 ZPO. Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.3.1) und macht geltend, sofern die Ausführungen der Gegenpartei eine substanziierte Bestreitung ermöglichten und eine Partei davon keinen Gebrauch mache, bedeute dies, dass sie den Behauptungen der Gegenpartei nichts entgegenzusetzen habe und die Behauptungen als unbestritten gälten.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte die fehlenden Behauptungen zur Qualifikation der Selbständigkeit als Nebenerwerb und zu den Tatfragen bei einem…