Art. 247 ZPO
Feststellung des Sachverhaltes
1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
- a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Abs. 2;
- b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Miete, quartierübliche Mietzinse, beschränkte (oder soziale) Untersuchungsmaxime293 Zitierungen
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2Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren42 Zitierungen
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3Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht34 Zitierungen
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4Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht26 Zitierungen
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5Verwandtenunterstützung, Verfahrensart20 Zitierungen
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6Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Taggeldversicherung50 Zitierungen
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30 Zitierungen30.03.2015 · 30 Zitierungen
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27 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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