Art. 247 ZPO

Feststellung des Sachverhaltes

1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
  1. a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Abs. 2;
  2. b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Miete, quartierübliche Mietzinse, beschränkte (oder soziale) Untersuchungsmaxime
    · 16.12.2015 · 293 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 22.10.2013 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 13.07.2016 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwandtenunterstützung, Verfahrensart
    · 03.07.2013 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.