Erwägungen
A.X. und B.X. sind die Eltern von C. (geb. 1990) und Großeltern von deren Tochter D. (geb. 2009). C. wird vom Sozialamt Y. unterstützt. Die Politische Gemeinde Y. leitete beim Kreisgericht St. Gallen ein Verfahren auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen gegen A.X. und B.X. ein. Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei.
Die Vorinstanz entschied, dass die Streitsache im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für die Klage einer volljährigen Person auf Verwandtenunterstützung das ordentliche Verfahren gemäß Art. 219 ff. ZPO anzuwenden ist. Art. 329 Abs. 3 ZGB enthält keinen Verweis auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 f. ZPO, das für Kinderbelange vorgesehen ist.
Die Gesetzesmaterialien geben keine eindeutige Antwort darauf, wie das Verfahren bei Klagen volljähriger Personen auf Verwandtenunterstützung zu gestalten ist.…