Art. 329 ZGB
Umfang und Geltendmachung des Anspruches
1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.
2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.
3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe8 Zitierungen
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2BGE 58_II_3288 Zitierungen15.09.1932 · 8 Zitierungen
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3Verwandtenunterstützung, Verfahrensart7 Zitierungen
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4Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB. 1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen…7 Zitierungen
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5BGE 76_II_1137 Zitierungen23.02.1950 · 7 Zitierungen
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6BGE 59_II_15 Zitierungen01.01.1933 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen06.01.2000 · 5 Zitierungen
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Ehescheidung (Unterhalt)3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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