Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Parteien, der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau), waren seit 1999 verheiratet und haben drei Töchter, die mittlerweile volljährig sind. Die Ehe wurde 2016 rechtskräftig geschieden. Streitig blieben die Unterhaltsbeiträge für die Töchter sowie der nacheheliche Unterhalt. Beide Parteien fochten das Scheidungsurteil an, woraufhin das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2023 die Unterhaltsbeiträge neu festlegte. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (5A_274/2023 und 5A_300/2023).
Vorinstanzliche Entscheidungen:
Das Obergericht hatte in einem ersten Entscheid vom 14. Dezember 2017 die Unterhaltsbeiträge festgelegt, wobei es eine Mischung aus verschiedenen Methoden anwandte. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 2. Februar 2021 (5A_104/2018, BGE 147 III 308) auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (insbesondere Anhörung der Töchter) und zur Neuberechnung nach der zweistufigen Methode zurück. Das Obergericht setzte daraufhin mit Urteil vom 9. Februar 2023 die Unterhaltsbeiträge neu fest, wobei es erneut eine intransparente und rechnerisch nicht nachvollziehbare Berechnung vornahm.
Streitgegenstand:
Gegenstand der Beschwerden sind die Höhe der vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die drei Töchter sowie der nacheheliche Unterhalt. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die fehlerhafte Anwendung der zweistufigen Methode, die unzureichende Sachverhaltsaufklärung (z.B. fehlende Einkommensbelege für 2021) und die Bindung an angebliche „Anerkenntnisse“ seinerseits. Die Beschwerdeführerin beanstandet die zu niedrig bemessenen Unterhaltsbeiträge für die Töchter und sich selbst.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Aspekte:
Das Bundesgericht vereinigt die beiden Beschwerden, da sie denselben Gegenstand betreffen und gegen denselben Entscheid gerichtet sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Beide Parteien sind beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerden wurden fristgerecht eingereicht (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Prüfungsmassstab und Rügeprinzip:
Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und wendet das Recht mit freier Kognition an. Es prüft jedoch nur formell ausreichend begründete Einwände. Die Parteien müssen in der Beschwerde darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3. Fehlerhafte Anwendung der zweistufigen Methode:
Das Bundesgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 2. Februar 2021 (5A_104/2018) explizit vorgegeben, die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Diese Methode sieht vor, dass zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt werden, sodann der Bedarf der betroffenen Personen ermittelt wird und schließlich die Ressourcen nach einer bestimmten Reihenfolge verteilt werden (Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Barunterhalt der minderjährigen Kinder, Betreuungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt, Überschussverteilung).
Das Obergericht hat diese Vorgaben jedoch in mehrfacher Hinsicht qualifiziert falsch angewendet. Die Berechnungen sind intransparent, rechnerisch nicht nachvollziehbar und verstoßen gegen die vorgegebene Reihenfolge. Beispielsweise wurden Überschussanteile bereits vor der Verteilung der Mittel eingesetzt, der Bedarf einzelner Familienmitglieder nicht vollständig dargelegt und die Einkommensberechnungen nicht korrekt durchgeführt. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer geänderten Rechtsbegehren zu Unrecht als „Anerkenntnisse“ gewertet, obwohl diese Änderungen im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zulässig waren (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
4. Verletzung der Untersuchungsmaxime:
Das Obergericht hat seine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem es für das Jahr 2021 keine durchgehenden Einkommensbelege eingeholt hat, obwohl das Einkommen des Beschwerdeführers…