Sachverhalt
Der Kanton Luzern hat gegen die Eltern von R.L., einem volljährigen Drogenabhängigen, Klage erhoben, um sie zur Beteiligung an den Kosten der gegen ihren Sohn angeordneten Maßnahmen zu verpflichten. R.L. wurde 1977 zu einer Bewährungsstrafe und zur Unterbringung in einer Drogentherapieeinrichtung verurteilt. Seine Eltern weigerten sich, sich an den Kosten dieser Maßnahme zu beteiligen. Das Erstgericht verurteilte den Vater zur Zahlung von 7.500 CHF und die Mutter zur Zahlung von 2.500 CHF, um die bereits entstandenen Kosten zu decken, sowie den Vater zur Zahlung von 600 CHF pro Monat und die Mutter zur Zahlung von 300 CHF pro Monat für die künftigen Kosten der Maßnahmenausführung. Die Eltern legten Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein, die jedoch abgelehnt wurden.Erwägungen
1. Gemäß Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB sowie Art. 299 des Strafprozessgesetzes des Kantons Luzern ist der Kanton berechtigt, von den Eltern des Verurteilten die Rückerstattung der von ihm im Rahmen des Strafvollzugs und der Maßnahmen vorgestreckten Kosten zu verlangen. 2. Die Eltern eines volljährigen Drogenabhängigen, der aufgrund eines Urteils in einer Gesundheitseinrichtung untergebracht ist, sind gemäß Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Kosten der Maßnahmenausführung nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu übernehmen, soweit der Verurteilte diese selbst nicht tragen kann. Obwohl der…