Erwägungen

Der Kläger [A.] beauftragte den Beklagten [B.] als Architekten und Bauleiter für den Umbau seines Einfamilienhauses. Die Parteien stritten um offene Honorar- und Nebenkostenrechnungen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Klage ebenfalls abwies und die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bestätigte. Der Kläger erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und seine Klage gutzuheissen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG darlegen konnte:

Zum einen hatte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 4D_57/2013 zur Tragweite der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren geäussert. Die Frage, ob im vorliegenden Fall trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers eine verstärkte Fragepflicht hätte bestehen müssen, betreffe lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall und stelle keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Auch in Bezug auf die Auslegung der "Rechnungen" als Akontorechnungen handle es sich…