Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen der X. SA (Beschwerdeführerin) und der Y. AG (Beklagte) bezüglich der Gültigkeit von Kündigungen von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Die Vorinstanz hatte das Handelsgericht für zuständig erklärt, was die Beschwerdeführerin anfocht.

Das Bundesgericht musste klären, ob es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt, für die das Handelsgericht zuständig wäre, oder ob es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit gemäß Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handelt, für die das vereinfachte Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (bzw. Mietgerichten) gilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich unter den Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO fällt und somit eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt.

Allerdings geht die Regelung der Verfahrensart in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO der Zuständigkeitsregelung in Art. 6 ZPO vor. Demnach sind Kündigungsschutzstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren vor den…