Erwägungen
Der Fall betrifft Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Solche Ansprüche werden im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beurteilt. Das Verfahren ist vorwiegend mündlich, wobei die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar ist.
Der Beschwerdeführer reichte eine schriftlich begründete Klage ein. Gemäß Art. 245 Abs. 2 ZPO setzte das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Anschließend informierte das Gericht den Beschwerdeführer, dass es einen weiteren Schriftenwechsel nach Art. 246 Abs. 2 ZPO für nicht erforderlich halte und nun zur Beurteilung der Klage schreiten werde.
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben. Das Gericht erließ daraufhin den angefochtenen Entscheid, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt hat. Nach Art. 245 Abs. 2 ZPO ist zunächst ein Schriftenwechsel vorgesehen, bevor das Gericht entweder einen weiteren Schriftenwechsel anordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt.
Eine Ausnahme von der Durchführung einer Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn beide Parteien darauf verzichten. Ein konkludenter Verzicht kann zwar ausnahmsweise angenommen werden, ist aber bei juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer nicht…