Art. 246 ZPO
Prozessleitende Verfügungen
1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren35 Zitierungen
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2Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht4 Zitierungen
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3Säumnis im vereinfachten Verfahren2 Zitierungen
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4Scheidungsprozess0 Zitierungen
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5BGE 47_I_870 Zitierungen01.01.1921 · 0 Zitierungen
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6BGE 45_I_550 Zitierungen01.01.1919 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen02.05.2016 · 7 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 26.06.20184 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZVE.2023.201 ZitierungenZVE.2023.20· 03.10.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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