Art. 246 ZPO

Prozessleitende Verfügungen

1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 22.10.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Säumnis im vereinfachten Verfahren
    · 20.05.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Scheidungsprozess
    · 09.12.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 47_I_87
    01.01.1921 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 45_I_55
    01.01.1919 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.05.2016 · 7 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 26.06.2018
    · 26.06.2018 · 4 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZVE.2023.20
    ZVE.2023.20
    · 03.10.2023 · 1 Zitierungen

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