Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft einen Scheidungsprozess zwischen Herrn und Frau Bühlmann. Die letzte kantonale Instanz hat das Scheidungsbegehren der Ehefrau abgewiesen, ohne die von der Klägerin angerufenen Zeugen zu hören. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Klägerin gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Beweise zu ergänzen und einen neuen Entscheid zu fällen.

Die Klägerin hatte ein ärztliches Zeugnis des Dr. X vom 29. Januar 1969 eingereicht und dessen Befragung als Zeuge beantragt. Das kantonale Gericht hat diesen Antrag abgewiesen, da es der Meinung war, dass Ärzte nur aus besonderen Gründen als Zeugen gehört werden und dass in diesem Fall kein besonderer Grund für diese Befragung vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die kantonale Instanz einen Fehler begangen hat, als sie die Befragung des Dr. X als Zeuge abgelehnt hat. Gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist nur der Patient berechtigt, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Entbindung ist bereits darin enthalten, dass das Zeugnis des Arztes verlangt wird.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die kantonale Instanz zu Unrecht die Befragung des Dr. X abgelehnt hat, weil Ärzte nicht üblicherweise als Zeugen über ärztliche Feststellungen gehört werden. Dies würde eine unbegründete…