Erwägungen
A. Am 27. Dezember 1993 haben C.X. und B.X. eine 3,5-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 79 m2 in Morges gemietet. Die monatliche Nettomiete betrug 1'155 CHF, zuzüglich eines Akontos von 70 CHF für Heizung und Warmwasser. Am 29. November 2002 stimmte die Vermieterin einer Senkung der Miete auf 1'000 CHF, zuzüglich des Akontos von 70 CHF für die Nebenkosten, ab dem 1. April 2003 zu. Am 20. Dezember 2012 haben die Mieter einen neuen Antrag auf Mietsenkung auf 870,03 CHF ab dem 1. April 2013 gestellt, da sich der Hypothekarzinssatz von 3,75 % auf 2,25 % verringert und der Landesindex der Konsumentenpreise gestiegen ist. Die Vermieterin hat darauf nicht reagiert. Am 7. Februar 2013 haben die Mieter die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten angerufen und am 11. April 2013 beim Mietgericht des Kantons Waadt einen Antrag auf Mietsenkung eingereicht, mit dem Ziel, dass ihre monatliche Miete ab dem 1. April 2013 auf 871,50 CHF, zuzüglich Nebenkosten, festgesetzt wird.Erwägungen
2.1 Wenn der Mieter eine Mietsenkung aufgrund der Senkung des massgebenden Hypothekarzinssatzes beantragt, wendet der Richter die relative Methode an. Diese Methode besteht darin, ausgehend von den Berechnungsgrundlagen der letzten Mietfestsetzung zu prüfen, wie sich diese Grundlagen entwickelt haben und ob sie eine Anpassung der Miete rechtfertigen. Eine Änderung des massgebenden Hypothekarzinssatzes um 1/4 % genügt, um die Miete zu ändern. Der Vermieter kann dem auf der relativen Methode beruhenden Antrag auf Mietsenkung entgegentreten, indem er geltend macht, dass die Miete trotz der Änderung der Berechnungsgrundlagen nicht missbräuchlich ist, sei es, weil die Nettoverzinsung der vermieteten Sache nicht übermässig ist, sei es, weil die Miethöhe den in der Örtlichkeit oder im Quartier üblichen Mieten entspricht. 2.2 Wenn der Vermieter die ortsüblichen Mieten geltend macht, bestimmt Art. 11 VMWG, welche Mieten für die Berechnung massgebend sind: Es handelt sich um Mieten für vergleichbare Wohnungen in Bezug auf Lage, Grösse,…