Erwägungen
Mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 verkaufte B. 49% der Aktienanteile der X. AG an [C.] zum Preis von Fr. 350'000.-. Dieser Vertrag wurde in der Folge von keiner Seite erfüllt. Am 29. Mai 1992 schlossen die Parteien eine als Vergleich benannte Vereinbarung, mit der sie Klarheit hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der X. AG und an deren Tochtergesellschaften schaffen wollten. In dieser Vereinbarung wurde der Kaufvertrag vom 28. Dezember 1988 als hinfällig erklärt und [C.] anerkannte, dass er am Aktienkapital der X. AG oder am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaften nicht beteiligt sei und ihm diesbezüglich keine Ansprüche zuständen.
Am 18. Dezember 1992 erklärte [C.] gegenüber [B.], er trete von den Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August 1992 wegen Täuschung und Grundlagenirrtums zurück. Mit Schreiben vom 3. Januar 1994 verlangte der Anwalt von [C.] die unverzügliche beidseitige volle Erfüllung der Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August 1992. Der Beklagte bestritt jedoch, dass die Anfechtungsgründe tatsächlich vorlagen.
Am 11. Januar 1994 trat [C.] seine sämtlichen Ansprüche aus den Vereinbarungen an [A.] ab. [A.] reichte daraufhin am 10. Juni 1994 Klage gegen [B.] ein.
Erwägungen
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarungen vom 29. Mai und 30. August 1992 unverbindlich seien, da [C.] am 18. Dezember 1992 erklärt habe, er trete von diesen wegen Täuschung und Grundlagenirrtums zurück. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders.
Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts führt die bloße Erklärung von [C.], den Vertrag wegen Willensmängeln nicht halten zu wollen, nicht automatisch zur Unverbindlichkeit der Vereinbarungen. Vielmehr muss das…