Sachverhalt

Am 4. Oktober 1974 kaufte [A.] von X. eine Aquarelli « Modèle et Sculpture », die Picasso zugeschrieben wurde, für 25 000 Schweizer Franken. Der Verkäufer garantierte die Echtheit des Kunstwerks. 1985, als [A.] das Kunstwerk verkaufen wollte, wurden Zweifel an seiner Echtheit geäußert. Das « Comité Picasso » bestätigte diese Zweifel. [A.] forderte die Witwe des verstorbenen Verkäufers auf, das Kunstwerk zurückzunehmen und den Preis zu erstatten. Nachdem die Witwe ablehnte, klagte [A.] auf Erstattung des Preises.

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage von [A.] wegen Verjährung der Klage ab. [A.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

1. Die Anfechtbarkeit eines Kaufvertrags wegen eines Irrtums über die Echtheit eines Kunstwerks

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Käufer nach der Rechtsprechung zwischen der Garantieklage und der Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels (Irrtum) wählen kann, wenn der Verkäufer falsche Angaben oder Zusicherungen über die Sache gemacht hat. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Käufer den Irrtum geltend machen kann, um die Gültigkeit des Vertrags anzufechten, auch wenn der Verkäufer die Echtheit des Kunstwerks garantiert hat.

2. Die Verjährung der Klage auf Rückerstattung

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Klage auf Rückerstattung verjährt war. Es erinnerte daran, dass nach Artikel 67 Absatz 1 des Obligationenrechts die Klage auf Rückerstattung innerhalb eines Jahres nach…