Erwägungen
Die [D.] Holding AG mit Sitz in Zug ist die Muttergesellschaft der [E. AG] . Am 22. Juni 2001 schlossen [C.] (Klägerin) und [A.] (Beklagter, Beschwerdeführer) einen Kaufvertrag über 25 Inhaberaktien der [D.] Holding AG ab. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin diese Aktien zum Preis von Fr. 50'210'000.-- zu verkaufen. Am 12. Juli 2001 schlossen die Parteien einen zweiten Kaufvertrag über dieselben Aktien, wobei der Kaufpreis auf Fr. 43'831'702.-- festgelegt wurde. Der Beklagte behauptete, er habe eine hochwirksame Solarzelle erfunden, die ein immens hohes Marktpotenzial aufweise. Die Klägerin überwies daraufhin Fr. 38'895'000.-- und übertrug Grundstücke im Wert von Fr. 11'315'000.-- an den Beklagten. Die Klägerin focht später den Aktienkaufvertrag vom 12. Juli 2001 an, da der Beklagte sie über die Existenz und das Potenzial der angeblichen Solarzelle getäuscht habe. Das Kantonsgericht Zug und das Obergericht des Kantons Zug gaben der Klage statt und erklärten den Aktienkaufvertrag für ungültig.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass der Beklagte die Klägerin mit seinem hochstaplerischen Solarzellen-Projekt absichtlich getäuscht hatte. Die Vorinstanzen hätten zu Recht…