Erwägungen
Der Fall betrifft einen Kaufvertrag zwischen A. und der X. AG über einen Personenwagen Fiat 131 CL Panorama. A. rügte später zahlreiche Mängel und warf der Verkäuferin vor, dass sie verschwiegen habe, dass es sich nicht um ein Modell von 1981, sondern um ein älteres Fahrzeug handelte. Das Bezirksgericht Kreuzlingen bejahte eine absichtliche Täuschung und sprach A. eine Kaufpreisminderung von 4.000 Franken zu. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung.
Die X. AG erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht. Sie argumentierte, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie das Fahrzeug nicht als "fabrikneu/neu" hätte bezeichnen dürfen, da es sich nach einer Verfügung des EJPD um ein Neufahrzeug gehandelt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der X. AG ab. Es führte aus, dass bei der Auslegung des Begriffs "fabrikneu/neu" nach dem Vertrauensprinzip allein entscheidend ist, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, was Experten oder Amtsstellen darunter verstehen.
Die X. AG wusste, dass sie ein fast drei Jahre altes Fahrzeug verkaufte. Allein schon wegen der bei Massenfahrzeugen auch ohne Benutzung jährlich zunehmenden Wertverminderung, aber auch weil der Wert eines Fahrzeugs…