Art. 46 OG

Stillstand

1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
  1. a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
  2. b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
  1. a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
  2. b. die Wechselbetreibung;
  3. c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
  4. d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
  5. e. die öffentlichen Beschaffungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zusatzversicherung zur Krankenversicherung nach KVG
    · 13.11.1997 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitwerterfordernis bei Streitigkeiten über die Höhe von Kinderalimenten
    · 25.09.1990 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit
    · 16.04.2003 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
    · 19.02.2002 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sonderprüfung
    · 28.10.1994 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berichtigung des Grundbuches
    · 24.06.1997 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.03.2002 · 3 Zitierungen
  • nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Höhe des Streitwertes in der Berufungsschrift anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für die Nichtigkeits
    · 15.06.2001 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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