Art. 46 OG
Stillstand
1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
- a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
- a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
- b. die Wechselbetreibung;
- c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
- d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
- e. die öffentlichen Beschaffungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Zusatzversicherung zur Krankenversicherung nach KVG38 Zitierungen
-
2Streitwerterfordernis bei Streitigkeiten über die Höhe von Kinderalimenten33 Zitierungen
-
3Berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit26 Zitierungen
-
4Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht20 Zitierungen
-
5Sonderprüfung16 Zitierungen
-
6Berichtigung des Grundbuches14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
3 Zitierungen12.03.2002 · 3 Zitierungen
-
nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Höhe des Streitwertes in der Berufungsschrift anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für die Nichtigkeits3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.