Sachverhalt
Der Streit opposes H., den Vater, und S., die Mutter, bezüglich des Unterhaltsbeitrags für ihren Sohn X. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Mutter keinen Unterhaltsbeitrag für ihren Sohn zahlen muss. Der Vater hat gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgericht Berufung eingelegt.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Das Kantonsgericht hat am 19. September 1989 ein Urteil gefällt, das dem Vater das Sorgerecht für den Sohn X. zuerkannt und entschieden hat, dass die Mutter keinen Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Der Vater hat die Revision dieses Urteils beantragt, die vom Kantonsgericht am 17. Januar 1990 bestätigt wurde.
Erwägungen
Die strittige Frage ist, ob der Unterhaltsbeitrag für Kinder als eine Streitigkeit von vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 46 OG betrachtet werden kann, was bedeuten würde, dass der Streitwert mindestens 8 000 Schweizer Franken betragen muss, damit die Berufung zulässig ist.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts ging davon aus, dass die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag für Kinder nicht von der Frage der elterlichen Sorge getrennt werden kann und dass daher der Streitwert nicht erforderlich ist. Diese Rechtsprechung wurde jedoch von der Doktrin kritisiert, die der Meinung ist, dass es keinen Grund gibt, Unterhaltsbeiträge für Kinder anders zu behandeln als andere Streitigkeiten von vermögensrechtlicher Natur.
Das Bundesgericht hat entschieden, seine Rechtsprechung zu ändern und den Unterhaltsbeitrag für Kinder als eine Streitigkeit von vermögensrechtlicher Natur zu betrachten, was bedeutet, dass der Streitwert mindestens 8 000 Schweizer Franken betragen muss, damit die Berufung zulässig ist. Im…