Erwägungen

Im Rahmen von Arbeitsmarktmaßnahmen schloss der Kanton St. Gallen im Frühjahr 1994 einen Vertrag mit A. (dem Antragsteller) ab, damit dieser eine IT-Infrastruktur (Trainingsfirma) für 10 bis 12, später 15 bis 17 arbeitslose Personen mit einer vorgesehenen Vergütung pro Tag und Teilnehmer aufbaute. Nach etwa drei Jahren Zusammenarbeit reduzierte der Kanton die Zahl der zur Trainingsfirma entsandten Teilnehmer erheblich, bevor er den Vertrag schließlich kündigte. A. erhob daraufhin Klage gegen den Kanton und verlangte eine Entschädigung. Die kantonalen Gerichte betrachteten den Vertrag als öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich, was A. durch eine Beschwerde an das Bundesgericht anficht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht unterliegt. Dieser Vertrag ist nämlich im Rahmen der Durchführung von Arbeitsmarktmaßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu sehen. Gemäß diesem Gesetz finanziert die Arbeitslosenversicherung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, führt sie aber nicht selbst durch. Sie zahlt Beiträge an Institutionen, die diese Ausbildungen anbieten, wie die vom Antragsteller geführte Trainingsfirma. Somit regelt der Vertrag zwischen den Parteien die Modalitäten dieser öffentlichen Subvention, was dem Verwaltungsrecht und nicht dem Privatrecht…