Art. 60 AVIG

…

1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika.
2 Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
  1. a. Versicherte nach Artikel 59b Abs. 1;
  2. b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Abs. 3.
3 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4 Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG auszuwählen und zu gestalten. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.09.1985 · 132 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungsk…
    · 27.02.2002 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ob dem Versicherten durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine finanzielle Einbusse entsteht, bemisst sich aufgrund einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Verdien…
    · 19.08.1985 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 9, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 59b Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 und 4, Art. 61 Abs. 3 AVIG: Über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauernde arbeitsmarktliche Massnahme
    · 06.11.2000 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 27.04.1998 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 60 und 61 AVIG: Leistungen an Kursteilnehmer. - Die in Art. 60 Abs. 4 AVIG vorgesehene Frist von 250 Tagen läuft ab dem ersten Kurstag, der Anrecht auf die Leistungen im Sinne von Art. 61 Abs. 3 gibt, während der i…
    · 24.02.1986 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Massnahme)
    · 16.04.2018 · 24 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Massnahmen)
    · 28.05.2013 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • 06.10.2020 · 5 Zitierungen

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