Erwägungen

Der 1961 geborene [M.] war zuletzt vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2011 bei der eidgenössischen Behörde X. in leitender Funktion angestellt. Ab 1. Januar 2012 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Sein Gesuch vom 25. Juni 2012 um Übernahme der Kosten von Fr. 3'065.- für die Absolvierung des Kurses "Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchführen" (mit SVEB-Zertifikat) hiess das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Verfügung vom 27. Juni 2012 gut. Den nachfolgenden Antrag des [M.] vom 8. Juli 2012, stattdessen die Kosten von Fr. 6'000.- für den Kurs "CAS Hochschuldidaktik und E-Learning" zu übernehmen, lehnte das RAV mit der Begründung ab, die Vermittelbarkeit sei weder unmöglich noch stark erschwert. Dies bestätigte das beco Berner Wirtschaft mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. Februar 2013).

[M.] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt das Rechtsbegehren, anstelle der Kosten für den SVEB-Kurs seien die Kosten für den CAS-Lehrgang vollständig (von der Arbeitslosenversicherung) zu übernehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet es als fraglich, ob hinsichtlich der anbegehrten Übernahme der Kurskosten noch ein unmittelbares und konkretes, mithin schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben sei, da [M.] am 1. Dezember 2012 eine auf zwei Jahre befristete 80 %-Stelle im Eidgenössischen Departement Y. antreten konnte. Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch offen, da die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Übernahme der Kurskosten zu…