Erwägungen

Der 1951 geborene [B.] arbeitete bis 1993 als Analytiker/Programmierer und war anschließend als freier Mitarbeiter tätig. Im Frühjahr 1994 gab er diese Stelle auf, um sich der Erziehung seiner vier Kinder zu widmen. Am 21. Mai 1999 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und stellte Gesuche um Zustimmung zum Besuch von zwei Kursen: "Internet Publisher" und "Selbstständige Erwerbstätigkeit, Einführungskurs". Diese Gesuche wurden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) abgelehnt.

[B.] erhob Beschwerden gegen die Verfügungen des AWA, welche vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurden. Daraufhin führte B. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss

a) Der Kurs "Internet Publisher" stellt eine arbeitsmarktliche Maßnahme gemäß Art. 60 AVIG dar, da er speziell für Arbeitslose konzipiert wurde und es dem Versicherten erlaubt, sich dem technischen Fortschritt anzupassen, um die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich beenden zu können.

b) Auch der Kurs "Selbstständige Erwerbstätigkeit, Einführungskurs" fällt unter Art. 60 AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht…