Sachverhalt
Herr M., Drehbuchautor und Regisseur oder Filmemacher in der Filmindustrie, war vom 1. Oktober 1992 bis 15. April 1993 vorübergehend für die Produktionsgesellschaft Y AG tätig. Nach verschiedenen Behandlungen zwischen September 1993 und Oktober 1994 meldete er sich am 9. November 1994 beim Arbeitsvermittlungsdienst an und beantragte ab dem 14. November 1994 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Verbands der Bau- und Industriegewerkschaften (GBI). Die Arbeitslosenkasse lehnte seinen Antrag am 14. Dezember 1994 ab, da er die Mindestbeitragsdauer von sechs Monaten nicht erfüllte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück. Bei dieser Prüfung stellte sich heraus, dass Herr M. die Kontrollpflicht nur vom 8. bis 30. November 1994 erfüllt hatte. Die Arbeitslosenkasse lehnte daher seinen Antrag auf Entschädigung ab dem 1. Dezember 1994 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz im öffentlichen Recht berufen kann, um von der Einhaltung der Kontrollpflichten befreit zu werden. Die Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht einen sehr restriktiven Ansatz vertreten und verlangt insbesondere, dass die Behörde eine fehlerhafte Information erteilt hat. Im…