Art. 30 AVIG
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
- a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
- b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
- c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
- d. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
- e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
- f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder g. während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Abs. 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Abs. 1 Bst. e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.
3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Abs. 1 Bst. g höchstens 25 Tage. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.
3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.
4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG1’098 Zitierungen
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2Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21813 Zitierungen
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3Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23721 Zitierungen
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4637 Zitierungen
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5Art. 42 Abs. 2 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung und Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. - Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur ver…578 Zitierungen
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6510 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung129 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung122 Zitierungen
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118 Zitierungen10.06.2014 · 118 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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