Sachverhalt
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat die Leistungen von H., geboren 1942, für drei Tage ausgesetzt, da ihre Arbeitsuche unzureichend war. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dem Rekurs von H. stattgegeben. Die Arbeitslosenkasse hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht für Sozialversicherungen erhoben, das von Amts wegen die Vereinbarkeit von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG mit dem Übereinkommen Nr. 168 der ILO über die Förderung der Beschäftigung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit geprüft hat.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG, der die Aussetzung der Leistungen bei unzureichender Arbeitsuche vorsieht, mit dem Übereinkommen Nr. 168 der ILO vereinbar ist. Dieses Übereinkommen verbietet den Staaten nicht, Sanktionen für die Verletzung der Pflicht zur aktiven Arbeitsuche vorzusehen. Im Gegenteil, es lässt ausdrücklich zu, dass Leistungen in bestimmten Fällen verweigert, entzogen, ausgesetzt oder gekürzt werden können, insbesondere wenn der Versicherte ohne triftigen Grund die ihm zur Verfügung gestellten Dienste für die Arbeitsuche nicht genutzt hat.
Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden,…