Art. 19 AVIV

Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

1 Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer bekannt geben.
3 Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23
    · 17.03.1998 · 103 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 27.04.1998 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 8 Abs. 1 lit. e,Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV. - Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betr…
    · 17.05.1996 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung
    C_9/2005
    · 21.12.2005 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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