Art. 19 AVIV
Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
1 Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die AHV-Nummer bekannt geben.
3 Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23103 Zitierungen
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236 Zitierungen
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3Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger7 Zitierungen
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4Art. 8 Abs. 1 lit. e,Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV. - Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betr…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung0 ZitierungenC_9/2005· 21.12.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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