Art. 20 AVIV
Prüfung und Speicherung derAnmeldedaten
1 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.
2 Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23161 Zitierungen
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2114 Zitierungen
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3Art. 17 und 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 20 Abs. 1 AVIV. - Die Auflage an einen Versicherten, die erfolgten Stellenbewerbungen auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" nicht mittels Firmenstempel, s…69 Zitierungen
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451 Zitierungen
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5Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung3 ZitierungenVSBES.2017.82· 16.02.2017 · 3 Zitierungen
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VSBES.2017.822 Zitierungen28.06.2017 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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