Art. 20 AVIV

Prüfung und Speicherung derAnmeldedaten

1 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der AHV-Nummer.
2 Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23
    · 17.03.1998 · 161 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 22.10.2013 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 17 und 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 20 Abs. 1 AVIV. - Die Auflage an einen Versicherten, die erfolgten Stellenbewerbungen auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" nicht mittels Firmenstempel, s…
    · 21.02.1994 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 27.04.1998 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.07.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einstellung in der Anspruchsberechtigung
    VSBES.2017.82
    · 16.02.2017 · 3 Zitierungen
  • VSBES.2017.82
    28.06.2017 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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