Sachverhalt

Der 1956 geborene W. arbeitete seit dem 1. Januar 2010 als Amtsvormund bei der Vormundschaftsbehörde X. Am 25. November 2011 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 in gegenseitigem Einvernehmen auf. Am 27. Februar 2012 meldete sich W. zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1. März 2012 für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Das Arbeitsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2012. W. erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, welche vom Obergericht von Appenzell Ausserrhoden gutgeheissen wurde. Das Arbeitsamt führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2012 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG verpflichtet ist, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Diese Schadenminderungspflicht besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses.

Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist jedoch das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit besteht innerhalb…