Art. 26 AVIV
Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person
1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1243 Zitierungen
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2Gesetzmässigkeit von Art. 26 Abs. 2 AVIV (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG)213 Zitierungen
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3Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen110 Zitierungen
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4Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist44 Zitierungen
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520 Zitierungen
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6Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)74 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung72 Zitierungen
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47 Zitierungen10.06.2014 · 47 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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