Sachverhalt
Herr M. meldete sich am 15. Januar 2010 arbeitslos. Durch Entscheid vom 16. Juni 2011, der am 9. September 2011 im Einspruchsverfahren bestätigt wurde, hat das Kantonale Arbeitsamt (OCE) Herrn M. für "keine" Arbeitsuche im Mai 2011 sanktioniert und eine fünftägige Aussetzung des Entschädigungsanspruchs ausgesprochen. Herr M. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Genfer Kantonsgericht, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Aussetzung auf einen Tag reduziert hat. Daraufhin hat das OCE Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neue Fassung von Art. 26 Abs. 2 AVIV, die keine zusätzliche Frist mehr für die Einreichung der Arbeitssuchbelege vorsieht, nicht gegen das Gesetz verstösst. Die Aussetzung des Entschädigungsanspruchs unterliegt nämlich ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere Art. 30 AVIG, und nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG.
Daher kann, ausser bei triftigen Gründen, eine Aussetzung des…